Algemeine Charter Bedingungen

1.Zahlung: Gemietete Boote mit kompletter Ausstattung dürfen erst nach geleisteter Zahlung benutzt werden (50% bei der Reservierung, der Restbetrag vor dem Mietsbeginn). Der Mieter (im weiteren Text: Benutzer) verpflichtet sich, dem Vermieter spätestens 4 Wochen vor dem Mietsbeginn das Verzeichnis der Besatzung zu übermitteln.

2. Mietzins: Im Mietzins ist die Berechtigung zur Benutzung des Bootes, nicht aber die Kraftstoffkosten enthalten. Der Mieter erhält das Boot im

einwandfreien und sauberen Zustand, mit vollem Kraftstoff- und Wassertank, und soll es nach dem Ablauf des Mietverhältnisses im gleichen Zustand an den Vermieter übergeben.

3. Rücktritt vom Mietvertrag: sollte der Benutzer aus irgendeinem Grunde vom Mietvertrag zurücktreten, so steht es ihm frei einen anderen Benutzer zu finden, welcher seine Rechte und Pflichten übernehmen soll. Hierzu braucht er eine vorherige Zustimmung des Vermieters. Im Falle daß keine Vertretung gefunden wurde, stehen dem Vermieter folgende Beträge zu:

50% des Mietzinses bei einer Absage ab reserwierungsdatum bis zu 1 Monat vor dem Mietsbeginn

75% bei einer Absage bis zu 15 Tage vor dem Mietsbeginn

100% des Mietzinses bei einer Absage binnen 15 Tagen vor dem Mietsbeginn.

Die Zahlungsverzögerung wird als Rücktritt vom Mietvertrag betrachtet, wobei dem Vermieter alle o.a. Rechte vorbehalten bleiben.

4. Kaution: Den Vercharterer schließt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für das Schiff ab. Die Schaden in höhe bis 2.000 € für Sportboote und bis 3.000 € für MerryFisher 895 Offshore, übernimmt der Charterer. Vor dem Charterbeginn ist der Charterer verpflichtet, einen Kautionsbetrag von 500 – 1.500 € beim Vercharterer im Depot zu hinterlassen. Sobald der Charterer das Boot im einwandfreien Zustand zurückgibt, bekommt er den deponierten Geldbetrag zurück. Falls es irgendwelche Beschädigungen des Bootes oder der Ausstattung gibt oder etwas von der Ausstattung fehlt, dann

werden die beschädigten oder fehlenden Teile verrechnet.

5. Übernahme und Übergabe des Boots:

A) Der Benutzer übernimmt das komplett ausgestattete Boot, mit vollem Kraftstofftank, im einwandfreien Zustand, und soll es im gleichen Zustand an den

Vermieter übergeben. Im Falle einer Beschädigung des Bootes trägt der Benutzer gemäß Art.4 der AB alle dadurch entstandenen Kosten Bei durch fahrläßiges Handeln des Benutzers entstandenen Schäden am Inventar und/ oder bei Verlust eines oder mehrerer Ausstattungsgegenstände, trägt der Benutzer die Tatsächlichen (einfachen) Kosten, d.h. diese werden von der Kaution abgezogen. Die Besatzung und die der Besatzung gehörenden Sachen sind nicht versichert und es wird dem Benutzer empfohlen entsprechende Versicherungsverträge abzuschliessen.

B) Dem Benutzer steht kein Recht aus Mietzinsreduzierung wegen versteckter Mängel am Boot und an der Ausstattung zu, welche dem Vermieter nicht

bekannt sein konnten, oder welche nach der Bootsübernahme durch den Benutzer entstanden sind.

C) Der Benutzer kann im Falle eines Unfalls nach einer vorherigen Absprache mit dem Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen. Der Benutzer

verpflichtet sich, über den Unfall an welchem auch andere Wasserfahr-zeuge beteiligt sein konnten, Anzeige beim zuständigen Hafenamt zu erstatten, und ein Protokoll für den Versicherungsträger zu erstellen (Unfallverlauf und Schadenbewertung). Der Mieter muß den Vermieter unverzüglich über den Unfall benachrichtigen. Sollte der Benutzer seinen Pflichten nicht nachkommen, trägt er den ganzen Schaden welcher dem Vermieter durch den Unfall entstanden ist.

D) Sollten die Weiterfahrt und die Einhaltung der Rückgabetermine aus irgendeinem Grunde nicht mehr möglich sein, muß der Benutzer den Vermieter wegen etwaiger Anweisungen verständigen.

E) Bei einer wetterbedingten Verzögerung der Abgabefrist, haftet der Benutzer für den ganzen dem Vermieter durch die Verzögerung entstandenen Schaden. Aus diesem Grunde wird dem Benutzer eine sichere Planung empfohlen.

F) Der Benutzer verpflichtet sich, das Boot fristgerecht und am vereinbarten Ort an den Vermieter abzugeben. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der

Benutzer, bei einer Verspätung bis 3 Stunden den 50% von Tages Preis, und bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden den 100% von Tages Preis an den Vermieter zu entrichten, zuzüglich des durch die Verspätung entstandenen Schadens ( gesamter Mietbetrag ) wenn der nächste Kunde die Miete aufgrund der Verzögerung storniert

FALS DER CHARTERER DAS BOOT NICHT MIT EINEM VOLLEN TREIBSTOFFBEHÄLTER ZURÜCKGIBT, IST ER VERPFLICHTET, DIE GESAMTKOSTEN DES VOLLTANKENS DES TREIBSTOFFBEHÄLTER + 30 € ENTSCHEDIGUNG ZU BEZAHLEN.

6. Pflichten des Vermieters: Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot am vereinbarten Ort und zu vereinbarter Zeit an den Benutzer zu übergeben. Sollte es dem Vermieter nicht möglich sein, dem Benutzer binnen 24 Stunden nach vereinbarter Frist ein vergleichbares oder besseres Boot zur Verfügung zu stellen, so steht dem Benutzer das Recht aus dem Rücktritt aus dem Mietvertrag zu, bzw. eine Entschädigung im Betrag des vereinbarten Tagesmietzinses für jeden Tag an welchem er über das gemietete Boot nicht verfügen konnte. Alle sonstigen Ansprüche hieraus sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich das recht vor, vom Vertrag spätestens 7 Tage vor dem Charterbeginn zurückzutreten. In diesem Falle soll er dem Benutzer den geleisteten Mietzins zinsenfrei zurückerstatten.

7. Pflichten des Benutzers:

A) Der Benutzer verpflichtet sich, mit dem Boot sorgfältig umzugehen und alle geltenden Vorschriften zu beachten. Im Falle einer Verletzung der amtlichen Vorschriften, Gesetze und Verfügungen, ist der Benutzer allein verantwortlich. Der Benutzer verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich vom Verschwinden oder von der Nichtlenkbarkeit des Bootes in Kenntnis zu setzen, sowie vom Entzung bzw. der Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden.

B) Der Benutzer muß eine Bootsfahrerlaubnis und die Erlaubnis für die Benutzung/Bedienung eines Funkgeräts besitzen (gilt nur wenn die Kunde mietet Boot BAVARIA 28 ). Der Vermieter ist berechtigt, die Abfahrt zu untersagen, wenn er zur Einsicht kommt daß der Benutzer über keine ausreichenden Kenntnisse

und Fähigkeiten (z.B. In Verbindung mit den bestehenden Wetterbedingungen) verfügt. In diesem Falle wird sich der Benutzer bemühen, die erforderlichen Kenntnisse mit Hilfe eines Skippers zu erwerben. Der Benutzer ist nicht berechtigt, das Boot unterzuvermieten oder an Dritte zu leihen, an Regatten teilzunehmen und das Boot zu kommerziellen Zwecken und zum profesionellen Fischfang zu gebrauchen. Der Benutzer verpflichtet sich, ausschließlich auf dem kroatischen Staatsgebiet und nachts nur bei schönem Wetter zu fahren. Er verpflichtet sich auch, mit dem Boot. Mit dem Inventar und der Ausstattung sorgfältig umzugehen.

C) Der Benutzer muß vor dem Mietsbeginn einen Schifführer ernennen, soferne er diese Funktion nicht selbst ausüben soll. Dieser ist gegenüber dem

Vermieter mitverantwortlich.

D) Der Benutzer hat jeden Tag den Ölstand im Motor zu kontrollieren. Der Benutzer haftet allein für alle durch Ölmangel verursachten Schäden, da diese

durch die Versicherungspolizze nicht gedeckt sind. Bei einer Beschädigung der unter Wasser liegenden Bootsteile wird das ganze Boot auf Kosten des

Benutzers untersucht.

8. Reklamationen: Der Vermieter haftet nur für solche Reklamationen, die bei der Übernahme des Bootes geltend gemacht wurden. Die Reklamationen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen vom Vermieter, bzw. von seinem Vertreter und vom Benutzer unterschrieben werden.

9. Gerichtsstand: Die Parteien werden bemüht sein, alle etwaigen Streitigkeiten friedlich zu lösen. Anderfalls wird die Zuständigkeit des Gerichts im Sitz des Vermieters vereinbart.


Wir empfehlen euch bei jedem Charterurlaub den Abschluss einer Skipperversicherung und Charterrücktrittsversicherung